Beispiele aus der Praxis
Die hier dargestellten Beispiele sind willkürlich aus meiner langjährigen Praxis herausgegriffen, und aus Ihnen sicherlich bekannten Gründen soweit anonymisiert worden, daß ein Rückschluß auf die tatsächlichen Ereignisse und die beteiligten Personen nicht mehr möglich ist. Die Schilderungen sollen lediglich als Hinweis darauf dienen, daß die Nachuntersuchung auch bereits länger zurückliegender Brandereignisse keineswegs aussichtslos ist, auch wenn dies auf den ersten Blick so erscheinen mag.

Selbst wenn die Folgen fehlerhafter Ermittlungen für die Betroffenen meist weitreichende Konsequenzen haben, gelangen solche Fälle nur sehr selten an das Bewußtsein der Öffentlichkeit wie Sie sie unter dem Menupunkt Pressemeldungen finden.


Brand auf einer 15-Meter-Yacht
Auf einer in einem Hafen liegenden Yacht ist es kurz nach dem der Eigner der Yacht diese, nach der Ausführung von Wartungsarbeiten, verlassen hat, zu einem Brand gekommen.

Durch die Untersuchung der Yacht relativ kurz nach dem Brandereignis konnte klar belegt werden, daß der Brand durch einen technischen Defekt an der Heizungsanlage der Yacht entstanden ist und nicht durch die vom Eigner ausgeführten Wartungsarbeiten verursacht wurde.

Brand in einer Tankstelle mit Autowerkstatt in der Schweiz
Nach dem Brand mit nachfolgender Explosion in der Werkstatt konnte durch die Untersuchungen der Kantonspolizei auch eine mögliche Brandstiftung nicht ausgeschlossen werden. Im Gutachten eines, durch den Versicherer des Betriebs beauftragten, Sachverständigen wurde dann aus der möglichen Brandstiftung eine absolut sichere Eigenbrandstiftung der Unternehmensbetreiber mit der Folge einer Anklage durch die zuständige Staatsanwaltschaft.

Durch die gründliche Überprüfung der Akten und der zusätzlich von der Brandstelle angefertigten Lichtbilder konnte zweifelsfrei dargelegt werden, daß die vom Sachverständigen des Versicherers in seinem Gutachten angeführten 'Beweise' für die Eigenbrandstiftung aufgrund brandphysikalischer Gegebenheiten nicht haltbar waren, Brandspuren aufgrund unzureichender Kenntnisse falsch interpretiert wurden und logische Fehler bei der Ablaufrekonstruktion gemacht wurden. Aus der Auswertung der vorhandenen Unterlagen ging hervor, daß nicht nur eine Eigenbrandstiftung nicht vorgelegen haben konnte, sondern, daß eine Brandstiftung allgemein nicht vorgelegen haben konnte.

Die Angeklagten wurden vom zuständigen Kreisgericht von der Anklage der Brandstiftung, bzw. der Anstiftung zur Brandstiftung freigesprochen.

Brand in einer Garagenanlage in einem ehemaligen Fabrikgebäude
In einer Garagenanlage eines ehemaligen Fabrikgebäudes ist es zu einem Brand gekommen, bei dem das Gebäude und mehrere dort eingestellte Fahrzeuge beschädigt wurden. Einer der Mieter dieser Garagenanlage war wegen fahrlässiger Brandstiftung angeklagt, weil er nach einem Grillfest einen Holzkohlegrill in die Garagenanlage eingestellt hatte und der Grill möglicherweise nicht völlig entleert worden war. Auf dem Boden der Garagenanlage lagen Sägespäne, über welche eine mögliche Brandausbreitung hätte erfolgen können. Der Brand wurde erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung (~Wochen) von der Polizei aufgenommen. Die Fakten schienen klar zu sein.

Als die Verhandlung anberaumt war war die Brandstelle schon lange abgeräumt. In der Ermittlungsakte waren Fotos, die ein angestellter Schadengutachter eines Versicherers angefertigt hatte, der kurz nach dem Brandereignis vor Ort war, und die Fotos der Polizei enthalten.

Allein aufgrund der Ermittlungsakte und der darin enthaltenen Fotos konnte zweifelsfrei bewiesen werden, daß der Brand nicht von dem dort abgestellten Grill ausgegangen sein konnte, der Angeklagte, also im Sinne der Anklage unschuldig war.

Brand eines See-Containers in einem spanischen Hafen
Kurz nach dem Verladen eines 40-Tonnen-Seecontainers auf einen Schwerlast-Tieflader hat der Container noch auf dem Hafengelände gebrannt. Der Brand wurde von der spanischen Polizei zwar registriert, jedoch nicht weiter untersucht. Die Zeugen beschrieben, daß sie einen Brand beobachtet haben, der im Inneren des Containers entstanden sei. Da diese 40-Tonnen schwere Maschine nur ein kleines Teil einer Großanlage war, das jedoch nicht schnell nachbeschafft werden konnte, war dies für den Lieferanten der Gesamtanlage eine fatale Situation, da die Termine für die Fertigstellung der Gesamtanlage aufgrund dieses Ereignisses nicht mehr gehalten werden konnten.

Die Überprüfung der von verschiedenen Personen nach dem Brand angefertigten Fotos des Containers und die Untersuchung des Containerinhalts im Container, wobei Teile des vom Brand beschädigten Containers bereits entfernt worden waren, ergab, daß der Brand definitiv nicht im Container entstanden ist. Auch der augenscheinliche Wiederspruch zu den Zeugenaussagen konnte durch die Eingrenzung des Brandentstehungsbereichs und den daraus resultierenden Brandverlauf einwandfrei geklärt werden. Der Auftraggeber konnte hierdurch eine drohende hohe Konventionalstrafe abwenden.

Brand in einem Privathaus
In einem privaten Einfamilienhaus ist es in der Nacht nach einer Kindergeburtstagsfeier zu einem Brand in der Küche des Hauses gekommen. Der Brand wurde von der Kriminalpolizei und einem Sachverständigen einer Sachverständigenorganisation untersucht. Das Ergebnis dieser Untersuchung lautete: Brandentstehung durch fahrlässige Entsorgung von noch glimmenen Tabakwaren in einen dafür nicht geeigneten Mülleimer.

Da der Brandgeschädigte in einer exponierten Stellung tätig war, hätte eine Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung neben dem materiellen Schaden auch noch eine bedeutende Rufschädigung mit sich gebracht.

Die Nachuntersuchung der Brandstelle ergab, daß bei der ersten Untersuchung durch die Kriminalpolizei und den Sachverständigen der Sachverständigenorganisation breits das Brandbild falsch interpretiert wurde und daher auch andere wichtige Spuren übersehen wurden. Schon die erste kurze Inaugenscheinnahme der Brandstelle hat gezeigt, daß der Brand nicht vom Mülleimer in der Küche ausgegangen sein konnte. Die weitere Untersuchung der Brandstelle und der dort ursprünglich aufgestellten Geräte hat dann dazu geführt, daß ein technischer Defekt an der Herdanschlußleitung nachgewiesen werden konnte. Der Verdächtige war demnach vollkommen unschuldig, was ohne die Nachuntersuchung der Brandstelle nie festgestellt worden wäre.

Brand in der Lackiererei eines mittelständischen Industrieunternehmens
In einer Lackiererei eines mittelständigen Industrieunternehmens kam es zu einem Brand. Die Lackiererei war zum Zeitpunkt des Brandausbruchs nicht in Betrieb, da Umbauarbeiten an der Lackierstraße durchgeführt wurden. Die Untersuchungen der Kriminalpolizei und eines Sachverständigen für Lacke und Farben führten nicht zum gewünschten Erfolg.

Bei der Untersuchung der Brandstelle stellte sich heraus, daß bei den Umbauarbeiten der Lackierstraße ein Metallträger, dessen Innenseite in der Lackerkabine oberhalb des Lackfeinstaubfilters lag, durchbohrt wurde und heiße Bohrspäne auf den Lackfeinstaub gefallen sind, wodurch diese feinst verteilten Lackpartikel entzündet wurden. Die Brandentstehung war also nicht vom Betreiber der Lackierstraße, sondern vom dem, den Umbau durchführenden Betrieb zu verantworten.

Brand in einem ehemaligen Bauernhaus
Brand eines alten Bauernhauses das zu einem Wohnhaus umgebaut war. Da es in diesem Haus bereits der zweite Brandfall war, die Brandstelle nur schwer zugänglich war, ein Brandherd nicht gefunden wurde und die Hausbewohner finanziell schlecht gestellt zum Zeitpunkt des Brandausbruchs auch nicht zu Hause waren, stand für die Kriminalpolizei die 'Brandursache' ziemlich schnell fest: Eigenbrandstiftung. Entlastende Fakten wurden einfach nicht zur Kenntnis genommen. Ein Sachverständiger wurde nicht hinzugezogen.

Die Nachuntersuchung ergab einen deutlichen Brandherd innerhalb der letzten Geschoßdecke zum Dachstuhl des Hauses. Dieser Brandherd wurde von der Kriminalpolizei nicht erkannt und somit auch nicht untersucht. Der Brandherd war vom vollständig abgebrannten Dachstuhl auch noch durch einen großen Stapel flach aufeinander liegender Papiersäcke abgedeckt, die zu einem großen Teil auch noch unverbrannt waren, so daß eine Brandausbreitung vom Dachstuhl in die Decke hinein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte, der Deckenglimmbrand also ursächlich für das Brandereignis sein mußte. Eine Brandstiftung konnte daher mit weitgehender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Brand in einer Schreinerei
Durch den Brand in einer Schreinerei kam es zur Auseinandersetzung zwischen dem Gebäudeeigentümer und dem Betreiber der Schreinerei, der den Gewerberaum angemietet hatte, darüber, wer den Brand letztlich zu verantworten hätte. Da auf dem Boden des Gebäudes im Bereich einer elektrischen Säge zum Zeitpunkt des Brandausbruchs erhebliche Mengen an Sägespänen lagen, und die Untersuchungen der Kriminalpolizei zu keinem konkreten Ergebnis geführt hatten, wurde dem Betreiber der Schreinerei Fahrlässigkeit vorgeworfen, da er die Sägespäne nicht sofort nach Abschluß der Arbeiten entsorgt hatte. Durch die kriminalpolizeilichen Ermittlungen wurde eine Brandentstehung durch beim Sägevorgang unter Umständen in den Spänehaufen eingeblasene heiße Metallpartikel für möglich erachtet.

Bei einem Ortstermin ca. 1 Jahr nach dem Brandereignis konnte ein technischer Defekt an einer elektrischen Leitung der Gebäudeinstallation noch nachgewiesen werden.

Brand in einem Wohnhaus mit thermischer Solaranlage
Der Brand im ausgebauten Dachgeschoß eines Wohnhauses konnte durch die Kriminalpolizei nicht eindeutig geklärt werden. Als mögliche Brandursache kam die in diesem Bereich des Daches installierte thermische Solaranlage in Frage.

Anhand der in der Ermittlungsakte enthaltenen Fotos konnte durch eine Rekonstruktion der räumlichen Verhältnisse über ein Jahr nach dem Brandereignis die thermische Solaranlage als brandauslösendes Element ausgeschlossen und der Installateur der Anlage somit entlastet werden.